Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 – direkt zu mehreren Fragen des Prozeßvergleiches insbesondere auch im schriftlichen Verfahren geäußert: Anfechtbarkeit wegen Drohung, Wahrung der Schriftform durch Vergleich im schriftlichen Verfahren und Eignung des Vergleichs als Sachgrund für eine Befristung.

Dem klagenden Arbeitnehmer war zum Ende des Jahres 2003 ordentlich gekündigt worden. Im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren unterbreitete das Arbeitsgericht auf Veranlassung des Klägers einen Vergleichsvorschlag im schriftlichen Verfahren nach § 278 IV ZPO. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 1. Dezember 2003 festgestellt. Nach dem Vergleich wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 vereinbart.

Durch anwaltliches Schreiben vom 19. November 2004 hatte der Kläger dann seine Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag angefochten, weil durch die seinerzeit ausgesprochene Kündigung eine Drohung im Sinne des § 123 BGB ausgesprochen worden sei. Der Kläger vertrat außerdem die Auffassung, daß der Vergleich weder die Schriftform nach § 623 BGB bzw. die für Befristungsabreden nach § 14 Abs. 4 TzBfG wahrte.

Das BAG hat diesem Vorbringen eine Abfuhr erteilt. Grundsätzlich könne zwar die Ankündigung eines Arbeitgebers, eine Kündigung auszusprechen, auch je nach den Umständen eine die Willensfreiheit beugende Drohung im Sinne des zur Anfechtung berechtigenden § 123 BGB darstellen. Hiervon könne aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber bereits gekündigt hat und im späteren Kündigungsschutzverfahren ein gerichtlicher Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande kommt. Das BAG ging davon aus, daß vor dem Hintergrund des Zeitablaufs zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlußes keine Drohung mehr vorlag. Im übrigen stelle die Weigerung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen bzw.  den Arbeitnehmer jedenfalls bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen, keine Drohung durch Unterlassen dar.

Auch die formellen Einwände wies das Gericht zurück. Ein Vergleich nach § 278 VI ZPO wahre sowohl die für Aufhebungsverträge als auch für Befristungsabreden erforderliche Schriftform. § 623 BGB sehe zwar Schriftform und insoweit auch die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde  nach § 126 II BGB vor, während im Verfahren nach § 278 VI ZPO der schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch jeweils separaten Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommen und sein Zustandekommen durch Beschluß festgestellt wird. Insoweit stehe aber das Verfahren einer Protokollierung nach § 127a BGB gleich.

Fundstelle: Pressemitteilung 73/06 des BAG zum Urteil vom 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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