jedenfalls soweit darin die Beschäftigungszeit geringfügig Beschäftigter nicht bei der sogenannten “Unkündbarkeit” nach § 53 Absatz 3 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) berücksichtigt wird. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.04.2007 – Aktenzeichen 6 AZR 746/06, Pressemitteilung) verstösst es gegen § 4 Absatz 1 TzBfG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG, wenn diese Zeiten im Unterschied zu den Beschäftigungszeiten von Vollzeitbeschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten mit einer höheren Arbeitszeit als bei geringfügiger Beschäftigung nicht anerkannt würden. Im BAT wurden Beschäftigungszeiten geringfügig Beschäftigter, die vor dem 01.01.2002 zurückgelegt wurden, nicht bei der Berechnung der Beschäftigungszeit im Rahmen des § 53 Abs. 3 BAT anerkannt. Die Klägerin konnte sich nur dank Bundesarbeitsgericht doch über ihre tarifliche “Unkündbarkeit” freuen. Nach § 53 Absatz 3 BAT ist man natürlich nicht unkündbar, aber man kann nur noch ausserordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung der Klägerin wies das Bundesarbeitsgericht daher zurück.

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