Die Umwandlung der ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn in die privaten Nachfolgeunternehmen sorgt weiter für eine rege Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Offensichtlich haben die Nachfolgeunternehmen nicht unerhebliche Probleme, das übernommene Personal wie bisher einzusetzen. Auch übergeleitete Beamte sehen sich mit der Situation konfrontiert, nicht amtsangemessen beschäftigt zu werden. blog.juracity.de hatte bereits an anderer Stelle über eine Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – berichtet.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich nun im Beschluß vom 14.09.2006 – 10 B 10569/06 – erneut mit der Thematik befaßt. Anders als in der angesprochenen BVerwG-Entscheidung geschah dies nunmehr sogar in einem Eilverfahren nach § 123 I VwGO. Dem Beschlußverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein ehemaliger Hauptsekretär der Bundesbahn war im Zuge der Bahnreform in das Nachfolgeunternehmen „Deutsche Bahn AG“ übernommen worden. Dort wurde er aber nicht wie bisher eingesetzt. Auf entsprechenden Antrag erhielt er den Hinweis, er solle warten, bis für ihn „eine neue Regelbeschäftigung integriert“ werde. Dies wollte der Beamte so nicht hinnehmen und beantragte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, daß dem Dienstherrn bis zu einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren aufgegeben werden sollte, ihn wie bisher zu beschäftigen.

Während das VG Koblenz dem Antragsteller die begehrte Anordnung versagte, verpflichtete das OVG im Beschwerdeverfahren nun den Dienstherrn, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen. Das Gericht nahm dabei Bezug auf die o.a. Entscheidung des BVerwG und führte aus, daß der Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch bei einer Weiterbeschäftigung eines Beamten in einem privaten Nachfolgeunternehmen uneingeschränkt fortbesteht. Daher sei es nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf Beschäftigung als Bundesbahnhauptsekretär zu befriedigen sucht, indem er den Beamten darauf verweist, sich bereit zu halten und zu warten, bis er „in eine neue Regelbeschäftigung integriert“ wird. Zeitlich unbegrenztes Warten auf ein Amt im funktionellen Sinn stelle eben nicht die Beschäftigung in einem Amt im funktionellen Sinn dar. Der Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung sei anerkannt und damit auch durch einen Antrag nach § 123 I VwGO sicherbar.

Fundstelle: OVG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 14.09.2006 – 10 B 10569/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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