sinngemäss mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.08.2006 – Aktenzeichen 8 AZR 154/05) die Klage einer Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma zurück.

Die Mitarbeiterin wurde ursprünglich von einem Reinigungsunternehmen in einer Klink beschäftigt. Nachdem das Reinigungsunternehmen den Auftrag an einen Wettbewerber verloren hatte, erklärte es der Mitarbeiterin eine Änderungskündigung und bot ihr eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Objekt an. Das Angebot missfiel der Reinigungskraft jedoch, die das Unternehmen stattdessen wegen der Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht verklagte. So weit, so gut.

Nach Abschluss eines Vergleichs, in dem sie einer Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung zugestimmt hatte, wollte sie allerdings vom Auftragsnachfolger, einem anderen Reinigungsunternehmen, weiterbeschäftigt werden und verklagte dieses Unternehmen auch noch.

Das war den Richtern des Bundesarbeitsgericht dann doch zuviel. Sie wiesen die Klage der Reinigungskraft ab, weil das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auch zugunsten des Auftragsnachfolgers durch den Vergleich mit dem früheren Arbeitgeber beendet wurde.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

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