so das Arbeitsgericht Reutlingen (Beschluß vom 18.01.2007 – Aktenzeichen 2 BV 5/06, Volltext).
Personalräte können sich auf den Beschluß indes nicht berufen, denn das ArbG Reutlingen meinte ausdrücklich:
“Soweit abweichend von der hier vertretenen Ansicht für den öffentlichen Bereich ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs.3 S.2 SGB II verneint wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz v.17.05.2006 – 5 A 11752/05 – PersVG 2006,458 m.w.N.), ist darauf hinzuweisen, dass die Mitbestimmung nach dem BetrVG und dem Personalvertretungsrecht unterschiedliche Ansatzpunkte hat und die Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen und im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht deckungsgleich verstanden werden müssen. Die für den personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriff geforderten Voraussetzungen sind für den Einstellungsbegriff des Betriebsverfassungsrechts nicht maßgeblich (vgl. BAG AP Nr.18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).”
Das dürfte zwar nach Ansicht des Unterzeichners nicht zutreffend sein. Diese Frage wird aber in Bälde vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, da zwei divergierende Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Ein-Euro-Jobbern im Personalvertretungsrecht vorliegen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt