Ein Betriebsrat kann zwar unter bestimmten Umständen von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen. Diesen Anspruch kann er aber nicht per einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn ein ausreichender Informationsaustausch mit der Belegschaft möglich sei, so ein Beschluss des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (vom 3.3.2006 – 5 TaBV 9/95).

Dabei müsse der Betriebsrat bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auch gewisse Umstände hinnehmen, so das LAG. Der Betriebsrat hatte in einem Unternehmen mit 190 Mitarbeitern ein Handy für seine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende beantragt und die Zurverfügungstellung des Mobiltelefons unter anderem damit begründet, dass diese häufig die weit auseinanderliegenden Standorte besuchen müsse und während dieser Dienstreisen ohne Mobiltelefon nicht erreichbar sei. Das Gericht war der Meinung, dass es dem Betriebsrat zuzumuten sei, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil die Betriebsratsarbeit ohne das Mobiltelefon nicht in einem Masse erschwert werde, die unzumutbar sei.

Anmerkung: Der normale Weg vor die Arbeitsgerichte geht über das sog. Hauptsacheverfahren. Dieses dauert bis zu einem Urteil erster Instanz mehrere Monate, manchmal auch Jahre. Bis zu einer Entscheidung der zweiten Instanz muss mit zwischen 12 und 18 Monaten gerechnet werden, machmal auch länger. Berücksichtigt man, dass eine Amtsperiode eines Betriebsrats 48 Monate dauert, kann die Dauer der Verfahren zu Erschwerungen der Betriebsratsarbeit führen. Gerichte lieben einstweilige Verfügungen nicht, weil sie befürchten, dass jeder Rechtssuchende wegen der zwangsläufigen Dauer von Gerichtsverfahren zusätzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht. Im Ergebnis würde das zu einem „Vordrängeln“ führen. Deshalb sind einstweilige Verfügungsverfahren nur dann erfolgreich, wenn ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre, weil z.B. ein Recht durch Zeitablauf verloren geht (Schulungsteilnahme) oder die Betriebsratsarbeit so beeinträchtigt, dass sie unzumutbar erschwert wird. Darüber lässt sich immer streiten, viele Gerichte haben hier sehr strenge, wie ich meine, zu strenge Anforderungen. Leider wird in den Verhandlungen auch nicht immer auf eine einvernehmliche Zwischenregelung gedrängt, was ja auch eine Lösung wäre. Im entschiedenen Fall musste der Betriebsrat , obwohl wohl auch das LAG der Meinung war, dem Betriebsrat stehe wohl ein (weiteres) Mobiltelefon zu, allerdings nicht bis zum Abschluss der zweiten Instanz warten. Das Landesarbeitsgericht war nämlich der Meinung, dass der Betriebsrat bereits aus einem Beschluss der ersten Instanz vollstrecken können. Da die Verhandlung der Hauptsache vor dem Arbeitsgericht drei Wochen nach der Verhandlung vor dem LAG terminiert war, kann man die Entscheidung des LAG letztlich nachvollziehen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsverfassungsrecht.de

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