Eine fortgesetzte Schlechtleistung einer Reinigungskraft rechtfertigt – jedenfalls bei zwei vorausgegangenen Abmahnungen deren ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 13.03.2006, 14 (8) Sa 4/06).

Die Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma hatte sich angemasst, selbst zu entscheiden, welcher Schmutz weg muss und welcher nicht. Deswegen war es zu Auseinandersetzung mit den Vorgesetzten gekommen, die in zwei Abmahnungen mündeten. Da die Reinigungskraft trotz zweier Abmahnungen ihre Schlechtleistung fortsetzte, war eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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