Dies hat der unter anderem für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 20.09.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 103/06) entschieden. Danach können auch die Mieter einer Erdgeschosswohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss einer Anlage, die mit einem Aufzug ausgestattet war. Nach einer in ihrem Mietvertrag enthaltenen Klausel war der Vermieter berechtigt, die Betriebskosten für den Aufzug auf die Mieter umzulegen. Die beklagten Mieter weigerten sich jedoch, einen mit der Nebenkostenabrechnung umgelegten anteiligen Betrag für die Betriebskosten des von ihnen nicht genutzten Aufzugs zu übernehmen.

Der klagende Vermieter hat nunmehr durch das letztinstanzliche Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs Recht bekommen. Danach könne zwischen den Mietvertragsparteien wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für einen vorhandenen Aufzug trägt. Solch eine Vereinbarung könne formularmäßig auch mit einem Erdgeschossmieter getroffen werden und benachteilige ihn – auch wenn er den Aufzug nicht konkret nutze – nicht unangemessen.

Betriebskosten, die unabhängig von einem erfassten Verbrauch entstehen – so unter anderem auch Kosten für Beleuchtung oder Kosten für die Gartenpflege – werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht. Eine konkrete differenzierente Umlage dafür zu erstellen, wäre nach Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht praktikabel und hätte zusätzlich eine erhebliche Unübersichtlichkeit der Abrechnung zur Folge. Dies sei dem Vermieter mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Betriebskostenabrechnung nicht zuzumuten, obwohl durch die Vereinfach eine gewisse Ungenauigkeit bei der Verteilung der Betriebskosten entstehe.

Quelle: Pressemitteilung 128/2006 des Bundesgerichtshofs
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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