Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Revisionsurteil vom 19.04.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: I ZR 57/05) festgestellt, dass die Postbank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis der Nationalelf bei der Europameisterschaft 2004 in Portugal abhängig machen durfte.

Die Bank hatte vor Beginn der EM im Jahre 2004 für eine Geldanlage geworben, bei der ein zusätzlicher Zinsbonus erzielt werden konnte. Dieser Bonus sollte den garantierten Basiszinssatz erhöhen und war abhängig von dem Abschneiden der deutschen Fußball-Nationalmannschaft in dem Turnier. So hätte sich der Basiszinssatz bei einem Titelgewinn der Nationalmannschaft um 150% erhöht. Im Ergebnis hat sich dieser zusätzliche Zinsbonus für die Kunden als nicht lukrativ herausgestellt, da die Nationalelf bereits in der Vorrunde ausgeschieden ist.

Nach Ansicht des klagenden Wettbewerbsverbandes stelle diese Werbung für die Geldanlage eine Werbung für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel dar. Dabei hat sich der Verband auf die §§ 3, 4 Nr. 6 UWG berufen, wonach die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden darf.

Wie schon das Landgericht Bonn in der ersten Instanz als auch das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des zuständigen I. Zivilsenats handele es sich hier nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel.

Von der Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG seien nur Fälle erfasst, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Hier hänge die Bonusverzinsung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses – der EM 2004 – ab.

Quelle: Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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