Das VG Lüneburg befaßt sich in seinem Beschluss vom 27.06.2007 – 10 A 18/06 – mit der Frage, welche Sonderaufgaben Lehrkräften übertragen werden können und welche Konsequenzen drohen, wenn der Lehrer die Übernahme weitere Aufgaben neben der Lehrtätigkeit verweigert. Das NDiszG kennt als disziplinarische Sanktionen den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts.

Ein Schulleiter hatte einen Oberstudienrat, der zum Fachobmann für Informatik berufen war, damit beauftragt an der Organisation von Lehr- und Lernmittel mitzuwirken. Nachdem der Beamte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde erneut schriftlich unter detaillierter Aufschlüsselung der Aufgaben zur Mitwirkung bei der Organisation der Lehr- und Lernmittel aufgefordert. Dem leistete der Lehrer aber keine Folge, so daß wegen des Verdachts eines Dienstvergehens disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet wurden. Diese schlossen mit der Verhängung eines Verweises ab.

Die Beschwerde gegen den Verweis wurde per Bescheid zurückgewiesen. Gegen den Bescheid betrieb der Beamte das gerichtliche Verfahren. Er wies darauf hin, daß er die für die Übernahme der Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten nicht in vollem Umfang besäße und gesundheitlich nicht in der Lage sei, weitere Aufgaben zu übernehmen.
Bereits nach der ersten Beauftragung habe er darauf hingewiesen, daß es für diese an sachlichen Vorgaben und Konferenzbeschlüssen gefehlt habe.

Die Software, die er bei Übernahme der Tätigkeiten hätte verwenden müssen, sei problembehaftet und erlaube einer Übernahme derartiger Sonderaufgaben neben der eigentlichen Lehrtätigkeit nicht. Hierüber habe der Schulleiter aber nicht reden wollen und stattdessen die zweite Beauftragung erteilt.

Das VG Lüneburg wies den Antrag auf Aufhebung des Verweises zurück. Es wies darauf hin, daß es nach § 51 Satz 4 NSchG zu den Pflichten von Lehrkräften gehört, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen. Zu solchen Tätigkeiten kann das Führen einer Sammlung oder einer Bücherei, aber auch die Verwaltung von Lehrmitteln gehören. Der Schulleiter sei nach § 43 Abs. 3 NSchG berechtigt, anderen an der Schule tätigen Personen die Wahrnehmung solcher Aufgaben zu übertragen und in diesem Zusammenhang Weisungen zu erteilen. Hierbei müße Schulleiter allerdings beachten, daß er seine Weisungen hinreichend bestimmt erteilt und deutlich wird, welche Aufgaben übernommen werden sollen.

Das VG befand, daß jedenfalls die erste Beauftragung dem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprach. Der Beamte müsse sich jedoch entgegen halten lassen, daß er der zweiten konkretisierten Beauftragung nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch die Pflicht, Anordnungen des Vorgesetzten auszuführen, nicht beachtet und gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Vorgesetzten verstoßen. Fordere der Vorgesetzte sofort zur Übernahme von Tätigkeiten auf, dann stehe es dem Beamten nicht frei, zu entscheiden, wann er die Tätigkeiten übernimmt. Sofern der Beamte der Auffassung ist, zeitlich und gesundheitlich überlastet zu werden, könne er hierüber sofort eine entsprechende Überlastungsanzeige machen. Dagegen müssen er mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er diesen Einwand erst Monate nach Erteilung der Anordnung erhebt und bis dahin die Aufgaben nicht übernimmt.

Fundstelle: Beschluss des VG Lüneburg vom 27.06.2007 – 10 A 18/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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