Mit Beschluss vom 02.05.2006 – 1 BvR 507/01 – hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Presseagentur wegen Eingriffs in die Pressefreiheit mangels Erfolgsaussichten nicht zu Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Presseagentur wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Entscheidungen der Fachgerichte, die die Presseagentur zur Unterlassung der Verbreitung von Luftbilder von Anwesen Prominenter, der Offenlegung der Identität der Prominenten und Angabe der Wegbeschreibung verurteilt haben.

Die Presseagentur fertigte von einem Hubschrauber aus Luftbilder von auf Mallorca gelegenen Anwesen Prominenter und stellte diese dann verschiedenen Presseunternehmen zusammen mit Angaben über die Identität der Prominenten und Hinweisen zur Lage der Anwesen zur Verfügung. Presseunternehmen veröffentlichten die Lichtbilder samt Angaben und fordeten ihre Leser auf, die Prominenten an ihrem Wohnort aufzusuchen.

Die Kläger, eine Filmproduzentin und ihr als Regisseur tätiger Ehemann, klagten erfolgreich auf Unterlassung. Die Fachgerichte erstreckten den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen, die Einblick in die räumliche Privatsphäre möglich machen. Dazu gehört nach den Urteilen der Fachgerichte auch der Grundstücksbereich, wenn die Betrofenen diesen Bereich für Dritte erkennbar dem Einblick von aussen verschlossen halten wollen. Der Schutz des Persönlichkeitsrecht bezieht sich danach nicht nur auf Abbildungen von Personen, sondern auch auf Abbildungen des räumlich- gegenständlichen Bereichs der Privatsphäre. Durch Luftbildaufnahmen könnten Einblicke gewährt werden, die von öffentlichem Land aus nicht zu gewinnen seien.

Die erste Kammer des entscheidenden Senates des Bundesverfassungsgericht sah keine Veranlassung die Entscheidungen der Fachgerichte verfassungsrechtlich zu beanstanden. Anders wäre der Fall, wenn der Betroffene selbst seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hätte.

Auch die von den Fachgerichten durchgeführte Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei haben die Gerichte ein berechtigten Veröffentlichungsinteresse verneint, da deratige Bilder lediglich die Neugier befriedigen.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts werden die Persönlichkeitsrechte prominenter Persönlichkeiten deutlich gestärkt.

Nina Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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