und kann bei Frage, ob und wie der Arbeitgeber mit Einzelverbindungsnachweisen umgeht, sogar ein Mitbestimmungsrecht geltend machen, so der Bund-Verlag in seinem neuesten Newsletter.

Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 3 Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat ausserdem ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis, da das sowohl die Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Zf. 1 BetrVG) betrifft, wie auch grundsätzlich die Eignung besteht, die Leistung der Arbeitnehmer zu kontrollieren (ArbG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.09.2006 – 8 BV 28/06).

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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