Die meisten lernen´s nie. Ein bei unbeteiligten Betrachtern Kopfschütteln auslösendes Schauspiel spielt sich regelmässig auf deutschen Autobahnen ab: Das Einfädeln vor Fahrbahnverengungen.

Die Zutaten des Dramas: Ahnungslosigkeit, Panik, Kurzsichtigkeit, Sturheit und Rechthabrigkeit.

Ahnungslosigkeit, weil die Reißverschlussregel des § 7 Abs. 4 StVO offenkundig nur wenigen Führerscheininhabern geläufig ist, Panik, weil viele Lenker eines gefährlichen Gegenstandes bereits 1000 Meter vor der Einfädelstelle Angst haben, nicht mehr auf die andere Spur zu kommen, sondern in der Baustelle zu landen, Kurzsichtigkeit, weil die Missachtung des Gebotes, sich erst am Ende einzufädeln, zu den berüchtigten Staus aus dem Nichts führt,  Sturheit und Rechtshabrigkeit, weil viele der ahnungslosen Paniker ihr Unwissen bis zum Blechschaden auf „ihrer“ Spur verteidigen und dabei vor Nötigung nicht zurückschrecken. Der ADAC erläutert es  anschaulich in einer speziellen Information.

Wie die Redaktion von biallo.de im neuesten Newletter berichtet, gilt das Reissverschlussverfahren nach OLG Köln vom 24.10.2005 (Aktenzeichen 16 U 24/05) nur beim Auffahren auf Autobahnen nicht. Aber da sind die meisten Autofahrer erstaunlich grosszügig und wechseln bereits 1000 m vor der Auffahrt auf die linke Spur.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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