Die Wege des Bundesarbeitsgerichts sind unergründlich. Jedenfalls manchmal. Nachdem das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich mit Beschluss vom 28.03.2006 Aktenzeichen 1 ABR 58/04 die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) als tariffähige Gewerkschaft eingestuft hat, versagte es nun – mit Beschluss vom 19.09.2006 Aktenzeichen 1 ABR 53/06 dem Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) diese Weihen.

Massgeblich war wohl, dass die CGM, die lediglich 1,6 % der Metaller repräsentiert, sich an immerhin 3000 Tarifverträge der IG Metall dranhängen konnte, während der VGB schon satzungsgemäss nur wenige Arbeitgeber auf der Gegenseite hat, nämlich die Einzelgewerkschaften und deswegen auch nur wenige Tarifverträge abschliessen kann.

Mit Beschluss vom 17.02.1998 Aktenzeichen 1 AZR 364/97 hatte das Bundesarbeitsgericht den Zusammenschluss von Gewerkschaftsmitarbeitern im VGB als zulässig erachtet. Das BAG hatte in dieser Entscheidung dem VGB den Status einer Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG zuerkannt. Das BAG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass Vereinigungen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG schon in einem Stadium genießen, in dem sie die erforderliche Durchsetzungskraft erst anstreben. Allerdings hat das BAG damals auch darauf hingewiesen, dass das Streikrecht von Gewerkschaftsmitarbeitern Grenzen unterliege.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

1 Kommentar

  1. Andreas
    23. September 2006 19:29

    Also, das Streikrecht von Gewerkschaftsbeschäftigten engeren Grenzen zu unterwerfen ist das eine. Die Nicht-Zuerkennung der Gewerkschaftseigenschaft wegen fehlender Kampffähigkeit ist das andere.
    Aber in Sachen DGB habe ich auch noch was: http://37sechsblog.de/?p=962