hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in seinem Urteil vom 13.07.2006 (6 AZR 198/06, Pressemitteilung 49/06) aufgezeigt. Einem Insolvenzverwalter, der nach dem EuGH-Urteil vom 27.01.2006 (RS C-188/03 „Junk“) und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2006 (2 AZR 343/05), mit der das BAG seine Rechtsprechung richtlinienkonform am EuGH-Urteil ausrichtete, Kündigungen aussprach, wurde dies zum Verhängnis. Weil er -offensichtlich in Unkenntnis der Rechtsprechung – die Kündigungen ohne vorherige Genehmigung der Arbeitsagentur nach einer entsprechenden Massenentlassungsanzeige aussprach, verwies das BAG die Sache jetzt wieder ans LAG zurück. Das muss jetzt aufklären, ob der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Kündigung noch auf die überholte Praxis der Arbeitsagentur vertrauen durfte.
Fazit: Nicht nur Anwälte, auch Insolvenzverwalter sollten täglich auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts nach den Pressemitteilungen schauen, sonst droht eine teure Haftung.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Massenentlassungsanzeige.de

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