denn eine Kündigung, die mit “i.A.”, also “im Auftrag” unterschrieben ist, entspricht nicht dem gesetzlichen Schriftformgebot bei Kündigungen (§ 623 BGB). “Im Auftrag”, so das Arbeitsgericht Hamburg nach einer Mitteilung von Arbeitsrecht.de, unterschreibt nur jemand, der nicht befugt ist, selbst die Entlassung auszusprechen (Arbeitsgericht Hamburg vom 08.12.2006 – Aktenzeichen 27 Ca 21/06).

MIchael W. Felser
Rechtsanwalt

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