sieht das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.09.2006 – 12 ME 275/06, Volltext). Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO für die Verlängerung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger vorgesehene starre Altergrenze von 68 Jahren sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16), die – neben drei weiteren gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsrichtlinien – durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in deutsches Recht umgesetzt worden ist.

Dazu das OVG Niedersachsen:

„Ob diese Differenzierung aufgrund des Alters bereits gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 8 Abs. 1 AGG zulässig ist (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006 a. a. O.) kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls nach Einschätzung des Senats im Rahmen des zur Entscheidung stehenden Eilverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt (vgl. ferner Art. 2 Abs. 5 der genannten Richtlinie; die in § 10 Satz 3 Nr. 1 – 8 AGG genannten Regelbeispiele haben keinen abschließenden Charakter, vgl. nur: Willemsen/Schweibert, NJW 2006, 2583, 2585 f). Der Senat tritt insoweit der – wenn auch nicht vor dem Hintergrund des (gemeinschaftsrechtlichen) Diskriminierungsverbotes, sondern dem des Art. 12 Abs. 1 GG angestellten – Erwägung des Verwaltungsgerichts bei, dass die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt und deshalb die erforderlichen Tauglichkeitsüberprüfungen in zuverlässiger und fehlerfreier Weise erfolgen müssen, wobei Gefährdungen, die nach der Lebenserfahrung von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen flugmedizinischen Sachverständigen ausgehen können, vermieden werden müssen, was in zulässiger Weise durch die generalisierende und typisierende Bestimmung einer Altersgrenze von 68 Jahren sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne zur materiellen Rechtfertigung von beruflichen Altersgrenzen allgemein: BVerfG, Beschluss vom 4.5.1983 – 1 BvR 46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72, 82 ff; Beschluss vom 31.3.1998 – 1 BvR 2167/93 u. 2198/93 -, NJW 1998, 1776 ff; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1990 – 14 S 1252/90 -, NVwZ-RR 1991, 192 ff; Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006 a.a.0.).“

Es bleibt abzuwarten, wie der Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz sich zu der einstweiligen Anordnung des OB von Idar-Oberstein äussert (Juracity berichtete). Die Frage wird schon bald eine Bewertung durch ein hohes Gericht erfahren. Weitere Urteile zu Altersgrenzen finden Sie in einem Special auf http://www.kuendigung.de.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Beamtenrecht.de

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