Das OLG Dresden (Aktenzeichen 21 UF 518/06) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger sich beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann, sondern eine Nebentätigkeit aufnehmen muss, damit wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt werden kann. In dem entschiedenen Fall arbeitete der Unterhalötspflichtige bereits 42 Stunden pro Woche. Gleichwohl forderte das OLG Dresden, dass eine Nebentätigkeit aufgenommen werden muss, damit Unterhalt gezahlt werden kann. Im konkreten Fall hielt das OLG Dresden eine Nebentätigkeit in einem Zeitumfang von 2 Stunden pro Woche für zumutbar.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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