Das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 16 UF 36/06) hat entschieden, dass ein vollzeit arbeitender Taxifahrer sich nicht darauf berufen könne, er verdiene unterhalb des Selbstbehalts und könne daher keinen Kindesunterhalt zahlen. Das Gericht war der Ansicht, der Taxifahrer müsse, damit er den Mindestunterhalt für seine Kinder zahlen könne, zusätzlich einen Nebenjob ausüben oder aber sich in anderen Berufen bewerben.In dem entschiedenen Fall hatte ein 36-jähriger Mann eine Ausbildung als Industriemechaniker absolviert, arbeitete anschließend allerdings vollzeit als Taxifahrer 40 Stunden pro Woche. Sein Einkommen aus dieser Stelle lag unterhalb des Selbstbehalts.

Das OLG Karlsruhe hat betont, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Unterhaltspflichtige muss alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen zu können. Das OLG Karlsruhe hat demgemäß entschieden, dass der Taxifahrer gehalten sei, sich um eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu bemühen oder aber sich um eine Vollzeitstelle in einem anderen Beruf mit höherem Verdienst zu bewerben. Da der Taxifahrer nicht nachweisen konnte, dass er sich intensiv beworben hat, wurde ihm fiktives Gehalt unterstellt und er zu Kindesunterhaltszahlungen verurteilt.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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