Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Gärtner, der in seiner privaten Gartenlaube an Minderjährige Cannabis verkauft, muss mit seiner Kündigung rechnen, so das Kölner Landesarbeitsgericht. Dabei sei unerheblich, dass die Straftaten nicht im Dienst begangen wurden. Angehörige des öffentlichen Dienstes müssen sich auch im Privatleben ihrer beruflichen Aufgabe entsprechend angemessen benehmen. Der BAT/TVÖD sieht ebenso wie das Beamtenrecht entsprechende Pflichten vor.

Quelle: Kölner Stadtanzeiger vom 8.4.2006

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Kündigung.de

Lesetipp: Der bereits in 3. Auflage erschienene aktuelle (2005) Ratgeber „Kündigung – was tun?“ von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser

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