Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) mit seiner Presseerklärung vom 16.04.2007 mitgeteilt hat, hat das Landgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 28.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 12 O 265/06) zwei kundenunfreundliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters Tele 2 für rechtswidrig angesehen.

Tele 2 bietet seinen Kunden u. a. den „Tele2 Maxx Tarif“ an. Bei diesem Telefonflatrate-Vertrag mussten die Kunden durch Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen versichern, die Leistung der Flaterate nicht über ein „verkehrs- und marktübliches Maß“ zu nutzen. Diese verkehrsübliche Nutzung der Flaterate wurde den Kunden nicht genauer erläutert. Gleichzeitig behielt sich Tele 2 jedoch das Recht vor, den Telefonansschluss zu sperren und den Vertrag zu kündigen, falls die Kunden die Flaterate über das übliche Maß nutzen.

Diese Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedigungen hat der vzbv nicht hingenommen; er hat insbesondere gerügt, dass diese intransparenten Klauseln zu einer Verunsicherung der Kunden führen. Die 12. Kammer des Landgerichts ist dieser Argumentation gefolgt und hat dem vzbv Recht gegeben.

Nach Ansicht der Kammer verstoßen die Vertragsklauseln gegen das Transparenzgebot. Der Kunde könne nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine verkehrs- und marktübliche Nutzung vorliege.

Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 16.04.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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