Kündigt ein Arbeitnehmer selbst, weil er von Kollegen tätlich angegriffen und von einem Personalverantwortlichen als “Schauspieler”, “Simulant” und schlimmers beschimpft und zur Rücknahme einer Strafanzeige genötigt wurde, kann er gleichwohl keinen Schadensersatz von dem Personaler nach § 823 BGB verlangen. Dieser Ansicht, die nach dem Sachverhalt auf den ersten Blick verwundert, war jedenfalls das Bundesarbeitsgericht. Anders als die Vorinstanz wies es die Klage des derart übel behandelten Arbeitnehmers ab. Man darf auf die Urteilsgründe gespannt sein.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 18.1.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 234/06 (Pressemitteilung)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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