Das OLG Köln (Aktenzeichen 4 UF 183/05) hat entschieden, dass die Kindesmutter den Familiennamen des Kindes nur unter engen Voraussetzungen in den Familiennamen ihres neuen Ehemannes ändern kann. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Änderung nur möglich, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei sind nach Ansicht des OLG Köln strenge Anforderungen zu stellen.In dem entschiedenen Fall nahm der Kindesvater das Umgangsrecht mit dem Kind nicht mehr wahr und zahlte zudem nur unregelmäßig Unterhalt für das Kind. Die Kindesmutter wollte, nachdem sie erneut verheiratet war und den Familiennamen des neuen Ehemannes angenommen hatte, dem Kind ebenfalls den Familiennnamen ihres Ehemannes geben, damit Namensgleichheit vorliegt.
Das OLG Köln entschied, dass die durch Namen gegebene Bindung an den biologischen Vater besondere Bedeutung habe und eine Änderung des Namens nur unter gravierenden Umständen zulässig sei. Die gesetzliche Voraussetzung für die Namensänderung, dass diese zum Wohle des Kindes erforderlich sei, müsse daher strengen Anforderungen unterliegen. Das Gericht sah den mangelnden Umgang und die unregelmäßigen Unterhaltszahlungen als nicht ausreichend an, um damit eine Namensänderung rechtfertigen zu können.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser