So entschied das Landgericht Bad Kreuznach mit dem am 11.10.2006 veröffentlichten Beschluss – Aktenzeichen 2 O 290/06 – und wies den Antrag des Internethändlers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, mit welchem dieser erreichen wollte, dass dem Antragsgegner die Behauptung untersagt werde, dass es sich bei der erworbenen Ware um unechte Ware handele.Der Antragsgegner hatte vom Antragssteller über die Internetplattform eBay ein Süßwasserzuchtperlenkreuz mit einer 42 cm langen Kette und silbernem Krabinerverschluss für 10.05 € zuzüglich Versandkosten erworben.

Nach Abwicklung des Kaufs gab der Antragsteller sodann folgenden Berwertungskommentar ab: „Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: (Teurer Versand für unechte Ware“. Gegen diese Bewertung wollte sich der Antragssteller durch die einstweilige Verfügung wehren und trug vor, dass es sich bei den Perlen um echte Perlen gehandelt habe.

Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass der einsteiligen Verfügung unabhängig von der Echt- oder Unechtheit der Perlen zurück und begründete dies damit, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Eine unmittelbar drohende Gefahr eines neuen widerrechtlichen Eingriffs sei nicht ersichtlich. Schließlich erfolgte die Bewertung durch den Antragsgegner nach Abwicklung dieses einen Geschäftes. Eine weitere Möglichkeit, die Erklärung nochmals auf der Internetplattform eBay abzugeben, bestehe demnach nicht.

Mangels Wiederholungsgefahr hat das Landgericht Bad Kreuznach den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Bad Kreuznach vom 11.10.2006 – 2 O 290/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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