Das Oberverwaltungsgericht NRW hat sich in seinem Beschluß vom 14.12.2006 – 6 A 4621/04 – mit der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung eines Studienrats beschäftigt, der nach einer Verfügung des Dienstherrrn nicht mehr in der Oberstufe eingesetzt werden sollte.

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung soll dem Beamten u.a. auch die Gelegenheit eröffnen, sich zu bewähren und seine Aussichten auch im Beförderungsverfahren zu verbessern. Der Anspruch ist einklagbar und kann sogar im Verfahren des Eilrechtschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden (blog.juracity.de berichtete an anderer Stelle).

Ein Studienrat war in den Fächern Geschichte und Sozialwissenschaften auch im abiturvorbereitenden Unterricht im Rahmen der Abiturprüfungen 2000 und 2001 eingesetzt worden. Das Verhalten und die Unterrichtsführung des Lehrers fanden hierbei aber nicht die Zustimmung des Schulleiters, der einen Bericht an die zuständige Bezirksregierung verfaßte. Diese entschied, den Lehrer nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht, sondern nur noch in den Klassen 5 bis 11 einzusetzen und ihm zudem einen fachlichen Berater zur Seite zu stellen. Gestützt wurde diese Verfügung auf fachliche Defizite des Beamten.

Der Lehrer erhob gegen die Verfügung nach erfolglosem Widerspruch Klage auf Aufhebung der Verfügung. Diese wurde jedoch durch das VG Minden abgewiesen.

Der Lehrer bemühte anschließend das OVG Münster wegen der Zulassung der Berufung. Auch das OVG Münster folgte dem Begehren des Beamten nicht. Die Verfügung beschwere den Lehrer schon nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, weil ein Einsatz in der Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums durchaus der Laufbahn und dem Ausbildungsstand eines Studienrats entspreche und damit amtsangemessen sei.

Ein Beamter müße Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs jedenfalls dann hinnehmen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen und außerdem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Solange der Dienstherr also nicht willkürlich handelt und diesen Rahmen beachte, sei ihm bei einer Entscheidung über eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eine „nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis“ eingeräumt. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Lehrer seine damaligen Defizite aufgearbeitet hat, soweit es um die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Verfügung geht, denn diese beurteile sich allein nach den Umständen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.

Fundstelle: Beschluß des OVG NRW vom 14.12.2006 – 6 A 4621/04 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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