Das OVG hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2006 – 6 A 1127/05 – mit der Frage befaßt, ob ein Lehrer sich Elternzeiten so „um die Ferien legen kann“, daß er während der Ferien bei geringer oder keiner dienstlichen Beanspruchung Dienstbezüge verlangen kann. Das OVG hat sich hierbei auch recht deutlich zu einigen arbeitsrechtlichen Entscheidungen geäußert, die in einer entsprechenden Beantragung durch einen angestellten Lehrer ohne weiteres keinen Rechtsmißbrauch erkennen möchten.

Die Entscheidung befaßte sich mit folgendem Sachverhalt:

Eine beamtete Lehrerin beantragte im Januar 2002 bis zu den Sommerferien 2002 Erziehungsurlaub. Gewährt wurde er ihr allerdings bis zum 31.08.2002, also einschließlich dem letzten Tag der Sommerferien 2002. Außerdem beantragte die Leherin weiteren Erziehungsurlaub ab dem 02.09.2002 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003. Dieser Erziehungsurlaub wurde genehmigt. Die Lehrerin erhob dann Klage darauf, daß der erste Erziehungsurlaub – wie von ihr beantragt – bereits vor den Sommerferien 2002 enden sollte.

Man darf annehmen, daß Intention dieser Klage war, während der Zeit der Sommerferien 2002 Dienstbezüge beanspruchen zu können.

Das OVG hat die Klage jetzt auch in zweiter Instanz abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das hierbei im wesentlichen auf § 4 Abs. 2 Elternzeitverordnung (EVZO) abgestellt wurde, überrascht nicht wirklich, schließlich ist dort ausdrücklich geregelt, daß bei Beamten des Schul- und Hochschuldienstes Elterzeiten nicht durch Zeiträume unterbrochen werden dürfen, die im wesentlichen in Schulferien liegen. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 2. Halbsatz EVZO dürfen die Schulferien und die vorlesungsfreie Zeit bei der Wahl der Elternzeit durch den Beamten nicht ausgespart werden.

Allerdings scheint sich das OVG NW eingehend mit arbeitsgerichtlichen Entscheidungen befaßt zu haben, die bei entsprechender Beantragung von Elternzeit durch angestellte Lehrer die Auffassung vertreten, ein angestellter Lehrer verstoße in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub ausnehmen wolle.

Diese Auffassung sei falsch. Die EVZO NW gelte nach § 1 zwar nur für Beamte. Die Überlegungen, die der EVZO zugrunde liegen, seien jedoch auch bei einem entsprechenden Antrag eines angestellten Lehrers zu berücksichtigten. Unabhängig von dem Status als Beamter oder Angestellter sei zu berücksichtigen, daß die Arbeitszeit eines Lehrers grundsätzlich der Arbeitszeit anderer Beschäftigter des öffentlichen Dienstes entspricht. Eine Besonderheit liege nur darin, daß die Arbeitszeit aufgrund der Ferien und der Eigenarten des Schulbetriebes anders auf das Jahr verteilt sei, weil der Lehrer während des Schulbetriebes höhere Wochenarbeitszeiten leiste und dafür in den Ferien geringeren Wochenarbeitszeiten ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer Elternzeiten so beantragt, daß er sich hierbei die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile zu Nutze macht.

Die Entscheidung deckt sich im wesentlichen mit der in Bayern ergangenen Entscheidung des Bayerischen VGH vom 18.10.2005 – 3 BV 02.1413.

Fundstelle: Pressemitteilung des OVG NW vom 29. November 2006 zum Urteil vom 15.11.2006 – 6 A 1127/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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