setzt voraus, dass ein wirksamer Entsendungsbeschluß des Personalrats vorliegt, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgesicht mit Beschluß vom 18.1.2007 (Aktenzeichen 9 B 1/07). Der Anspruch auf Freistellung vom Dienst gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG setzt einen Beschluss des Personalrats voraus, durch den ein oder mehrere bestimmte Mitglieder des Personalrates zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung entsandt werden. Dem genügt ein Beschluss nicht, der nur das Thema der Schulungsveranstaltung, nicht aber Zeitpunkt, Ort, Dauer und Anbieter der Veranstaltung festlegt. Da der Gesamtpersonalrat dies nicht beachtet hatte, lehnte die Fachkammer die beantragte einstweilige Verfügung ab.

Die Frage, ob der um Rechtsschutz nachsuchende Gesamtpersonalrat die Freistellung vom Dienst überhaupt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, also mittels einstweiliger Verfügung durchsetzen kann, ließ das OVG in Lüneburg offen. Da es bereits den Verfügungsanspruch verneinte, musste es nicht entscheiden, ob ein Verfügungsgrund bestand, also die besondere Dringlichkeit mit Rücksicht auf das aktuelle Thema “Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVÖD” (der den bisher geltenden BAT abgelöst hat) und die beim Personalrat anhängigen Aufgaben wie die „Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit“ und die „Dienstvereinbarung leistungsorientierte Bezahlung nach TVöD (TVLEIST)“.

Das Verhalten der Dienststellenleitung befremdet trotz des fehlerhaften Beschlusses. Schliesslich war klar, wer auf welche Schulung entsendet werden sollte und das ein Gesamtpersonalrat ohne Grundkenntnisse des neuen Tarifrechts seinen Aufgaben nicht nachkommen kann, wohl auch. Das gilt insbesondere angesichts derart weitreichender Massnahmen wie der geplanten Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Vergügung nach dem neuen TV-Leistungsentgelt. Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat sich damit nicht gerade als Freund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 BPersVG präsentiert.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.personalvertretungsrecht.de

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