Nach einem am 26. Januar veröffentlichten Urteil des BSG haben Antragsteller ab 25 auch dann einen Anspruch auf die volle Regelleistung des ALG II, wenn sie noch bei ihren Eltern leben. Das Karlsruher Jobcenter hatte einem 36 Jahre alten Arbeitslosen nur 80 Prozent der Regelleistung bewilligt, da er nicht Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft sei. Das BSG stellte nun klar, dass es – anders als bei der Sozialhilfe – beim ALG II keinen Haushaltsvorstand gebe, dem allein der volle Regelsatz zustünde. Nur unter 25-Jährige bildeten eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren in der gleichen Wohnung lebenden Eltern – und erhielten nur 80 Prozent des Regelsatzes (BSG vom 26.1.2007 – Aktenzeichen B 7b AS 6/06 R).
Quelle: SosiPlus (Beilage zur Sozialen Sicherheit) 1/2007 (zur kostenlosen Erstausgabe)
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
alg II, Arbeitslosengeld, Bedarfsgemeinschaft, Regelsatz, Sosi Plus