Der BGH entschied durch Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05 -, dass es bei der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Zugrundelegung des Unfallersatzwagentarifs nicht auf die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Autovermieters ankomme, sondern vielmehr darauf, ob die Umstände bei der Vermietung -etwaige Mehrleistung oder finanzielle Risiken – eine Vermietung an den Unfallgeschädigten zum erhöhten Tarif rechtfertigen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte ein unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelter Autofahrer gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Dabei war die grundsätzliche Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung unstreitig. Zu entscheiden war lediglich darüber, ob die beklagte Versicherung auch den im Vergleich zum „Normaltarif“ fast 100 Prozent teureren Unfallersatzwagentarif erstatten muss. Leider ist es inzwischen üblich, dass die Mietwagengesellschaften dem Geschädigten, der unmittelbar nach dem Verkehrunfall häufig unter Schock steht, einen Mietwagen zu dem teuren Unfallersatzwagentarif vermitteln, ohne dass es dem Geschädigten klar ist, dass dieser Tarif meistens 100 Prozent teurer ist, als der „Normaltarif“ und die Versicherung des Unfallgegners diese Kosten nicht ohne weiteres erstattet. Der vom Unfall geschockte Geschädigte unterschreibt also den Mietvertrag und ist so erst einmal Schuldner der Mietwagenforderung. Dies wird dem Geschädigten meistens erst dann klar, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur den Teil der Mietwagenkosten erstattet, der dem „Normaltarif“ entspricht. Dann wird der noch offene Differenzbetrag durch die Mietwagengesellschaft unmittelbar gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hatte zuvor in diesem Fall entschieden, dass die beklagte Versicherung dem geschädigten Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe erstatten müsse, also auch den um fast 100 % teureren Unfallersatzwagentarif und begründete diese Entscheidung damit, dass der einzelne Geschädigte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall gar kein Problembewußtsein für die Wahl des Tarifs habe. Vielmehr vertraue er insoweit darauf, dass er alle Schäden ersetzt bekomme, da er schließlich der unverschuldet Geschädigte ist. Der Geschädigte gehe regelmäßig davon aus, dass der Autovermieter den Tarif anbiete, der auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sei. Insofern unterscheide er nicht nach „Normaltarif“ und Unfallersatztarif. Das Berufungsgericht führt aus, dass daher davon auszugehen sei, dass dem Geschädigten der Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, so dass er berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug zum Unfallersatzwagentarif anzumieten, so dass diese Mietwagenkosten als erstattungsfähiger Schaden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu zahlen seien.

Dieses Urteil wurde durch den BGH aufgehoben. Entscheidend war dabei, dass der Unfallgeschädigte von der Versicherung des Unfallverursacherers nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dabei müsse der Geschädigte im Rahmen der Mietwagenkosten von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich den günstigsten Mietwagen wählen, um diesen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt verlangen zu können. Die Mietwagenkosten entsprechend des Unfallersatzwagentarifs könne der Geschädigte dann ersetzt verlangen, wenn die Unfallsituation die Wahl des teuren Tarifes rechtfertige. Dabei führt die Rechtsprechung Fälle auf, in welchen der Autovermieter einen höheres Risiko als das übliche hat, zum Beispiel eine Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls wegen falscher Bewertung der Verursacheranteile usw…. Diese Fallgruppen treten in der Praxis jedoch seltener auf.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten entsprechend des Unfallersatztarifs führt dazu, dass der Geschädigte von dem Mietwagenunternehmen auf Zahlung der noch offenen Differenz in Anspruch genommen wird. Es ist an der Zeit, dass die Mietwagenfirmen ihre Praxis dahingehend ändern, den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall daraufhinzuweisen, dass es unterschiedliche Tarife gibt und es bei Wahl des Unfallersatzwagentarifs zu Regulierungsproblemen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommen kann.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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