Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 83/05) hat entschieden, dass eine geringere Mietbelastung als sie im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingerechnet ist, nicht zu einer Verringerung des Selbstbehalts führt.

Das Gericht hat vielmehr die Ansicht vertreten, dass es dem Unterhaltspflichtigen überlassen bleibt, wie er die Mittel des Selbstbehalts verwendet. In den Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm ist in dem Selbstbehaltsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen belassen werden muss, eine Warmmiete in Höhe von EUR 360,00 eingerechnet. Liegt die Mietbelastung darunter, darf nach Auffassung des Gerichts der Selbstbehalt nicht um die Differenz zwischen der geringeren Miete und EUR 360,00 abgesenkt werden. Der Unterhaltspflichtige, der günstiger wohnt als EUR 360,00 warm, kann daher den ersparten Betrag für sich verwenden und muss ihn nicht für Unterhaltszahlungen
einsetzen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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