Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 34/03) hat entschieden, dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Ebenso soll eine Ausbildungsvergütung, vermindert um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, in vollem Umfang bedarfsdeckend zu berücksichtigen sein.
Die Entscheidung betrifft eine häufige Konstellation: Das volljährige Kind lebt im Haushalt eines Elternteils, der jedoch mangels ausreichendem Einkommen keinen Unterhalt in Geld für das Kind zahlen kann, so dass der andere Elternteil alleine für den sog. Barunterhalt des Kindes aufkommen muss.
Grundsätzlich sind jedoch unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt, ab Volljährigkeit des Kindes beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher ist grundsätzlich auch ab Volljährigkeit des Kindes das Kindergeld zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen.
Der BGH hat allerdings entschieden, dass in den Fällen, in denen nur ein Elternteil Barunterhalt leistet, dieser Elternteil durch die volle Kindergeldberücksichtigung entlastet werden soll. Das Kindergeld mindert dann in voller Höhe den Unterhaltsbedarf des Kindes. Der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, der jedoch keinen Barunterhalt an das Kind mangels ausreichendem Einkommen zahlt, kann daher keinen Anteil an dem Kindergeld beanspruchen.
Der BGH hat ebenfalls geurteilt, dass eine Ausbildungsvergütung, die das volljährige Kind erzielt, auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in vollem Umfang angerechnet wird. Es wird lediglich vorab von der Vergütung eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Durch die volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf wird letztlich nur der barunterhaltspflichtige Elternteil entlastet, denn seine Unterhaltspflicht wird durch die Ausbildungsvergütung, die auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, reduziert.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser