So hat das Verwaltungsgericht Saarlouis die Klageverfahren der Apotheker gegen die erste deutsche Filiale DocMorris nun mit Beschlüssen vom 20. und vom 21.03.2007 – Aktenzeichen 3 K 361/06 und 3 K 364/06 – vorläufig unterbrochen, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Dabei soll der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden, ob das ins Deutschand geltende Fremdbesitzverbot für Apotheken mit der Niederlassungsfreiheit nach europäischen Recht vereinbar ist. Die klagenden Apotheker vertreten den Standpunkt, dass die DocMorris -Filiale in Deutschland unzulässig sei, da nach deutschem Recht nur einzelne Apotheker eine Apotheke betreiben dürfen und nicht eine ausländische Kapitalgesellschaft wie DocMorris.
Da aber im EG-Vertrag die Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften geregelt ist, hat nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, ob das Fremdbesitzverbot damit vereinbar ist.
Unabhängig davon hat DocMorris einen weiteren Weg gefunden, die Arzneimittel über eine deutsche Apotheke zu verkaufen. So verkauft eine Apotheke in St. Wendel, die von einer in Deutschland zugelassenen Apothekerin geführt wird, in Kooperation mit DocMorris Arzneimittel und zahlt dafür eine Lizenzgebühr. So ist die Problematik des Fremdbesitzverbotes zunächst einmal umgangen.
Trotzdem wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit Spannung erwartet.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser