So hatte das Landgericht Coburg mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 18.08.2006- Aktenzeichen 22 O 98/06 – über die Klage einer Autobesitzerin gegen ihre Kaskoversicherung zu entscheiden, deren Wagen während eines Konzertbesuches gestohlen wurde. Der Täter verursachte auf der anschließenden Spritztour einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW einen Totalschaden erlitt.

Die Autobesitzerin hatte ihren Autoschlüssel während des Konzertbesuchs in Ihrer Jackentasche aufbewahrt und die Jackentasche verschlossen. Der Täter hatte den Autoschlüssel während des Konzertes aus der verschlossenen Jackentasche gestohlen.

Die beklagte Kaskosversicherung lehnte einen Ersatz des Schadens wegen Leichtfertigkeit der Klägerin ab. Durch die Aufbewahrung des Schlüssels in der Jackentasche habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt und daher den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Das sah das Landgericht Coburg jedoch anders und gab der Klage der bestohlenen Autobesitzerin statt und verurteilte die beklagte Kaskoversicherung zur Zahlung des Schadens in Höhe von 2.500 €. Das Gericht führt dazu aus, dass ein Versicherungsnehmer seine Fahrzeugschlüssel zwar so aufbewahren müsse, dass sie vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt seien. Dies habe die Klägerin im vorliegenden Falle aber beachtet. In dem sie den Fahrzeugschlüssel in die Jackentasche getan und diese verschlossen hat, ist sie ihren Pflichten insoweit nachgekommen, so dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe und die Kaskoversicherung daher auch für den Schaden aufkommen müsse.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.01.2007 – 22 O 98/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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