So entschied das Landgericht Ravensburg mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.03.2006 – Aktenzeichen 4 O 185/05 – und bestätigte die bisherige Rechtsprechung, dass der hintere Skifahrer im Falle eines Zusammenstoßes die Alleinschuld trage. Im hier entschiedenen Fall befuhr der klagende ehemalige Skirennläufer am linken Rand des Hanges. Als er beabsichigte, in einen rechts abgehenden Weg einzubiegen, befuhr er die Mitte der Piste und kollidierte mit dem von oben kommenden Beklagten, der etwa 40-50 km/h fuhr. Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt, verbrachte 5 Tage auf der Intensivstation und war lange in ärztlicher Behandlung. Der Haftpflichtversicherer des beklagten Skiläufers zahlte 15.000 €, was dem Kläger zu wenig war.

Das Landgericht Ravensburg verwies auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) und führte aus, dass der Beklagte die Alleinschuld trage.

Nach der FIS Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Dabei muss der von hinten kommende Skifahrer immer berücksichtigen, dass der unten Fahrende seine Fahrspur jederzeit beliebig wechseln kann.

Dem Vortrag der Beklagten, der Kläger hätte sich umdrehen müssen, folgten die Richter nicht, da allein entscheidend gewesen sei, dass der beklagte Skifahrer von hinten gekommen sei und damit die Alleinschuld trage.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 13.000 € Schadenersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 40.000 € und Ersatz des zukünftigen Schadens.

Über eine ähnlichen Fall berichtet Juracityblog bereits am 18.12.2006.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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