Bei der Übergabe von 2675 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 794,623 g CHC und 539,4 Gramm Kokain mit einem solchen von 220,294 Gramm CHC wurden der Kurier, welcher das Kokain von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte, sowie der Empfänger festgenommen. Das Kokain war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte hatte zur Durchführung des Drogentransports durch einen unbekannten gebliebenen Hintermann in der Türkei den Kontakt zwischen Kurier und Empfänger gegen Zahlung eines Lohnes von mindestens 2000,00 Euro hergestellt.

Das Landgericht Konstanz verurteilte den Angeklagten als Mittäter der tateinheitlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten.

Der BGH hob mit Beschluss vom 25. April 2007 die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück.

Die Annahme von Mittäterschaft sei aufgrund der getroffnen Feststellungen nicht haltbar, da der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich unterstützend gewesen sei und lediglich als Beihilfe gewertet werden könne – vorbehaltlich neuerer Erkenntnisse in der neuen Hauptverhandlung.

Denn die Rolle des Angeklagten habe sich darauf beschränkt, den Kontakt zwischen dem Kurier und dem Empfänger herzustellen, was nicht einmal der Angeklagte selbst, sondern er über einen unbekannten „Hintermann“ in der Türkei vorgenommen hatte, wofür er den – gemessen an der Menge der BtM – auch eher geringen Betrag von 2.000,-00€ erhalten habe. Ein weitergehendes Tatinteresse des Angeklagten sei nicht festgestellt, mit dem An- und Verkauf der Drogen hatte er nichts zu tun und auf Transport und Transportweg keinen Einfluss.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

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