So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tage – Aktenzeichen VI ZR 48/06 – und bestätigte die Vorinstanz, die ein Behandlungsfehler des beklagten Gynäkologen beim Einsetzen des Verhütungsmittel festgestellt hat und eine Haftung dessen bejaht hat. Die klagende Mutter hatte im Dezember 2002 einen gesundes Kind geboren, nachdem der beklagte Gynäkoge im Januar 2002 das eigentlich lang wirkende Verhütungsmittel “ Implanon“ verabreicht hat. Im Sommer 2002 wurde sodann bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Der Wirkstoff des lang wirkenden Verhütungsmittel konnte im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin macht im Rahmen des Arzthaftungsprozesses den Unterhaltsschaden bis zur Volljährigkeit des Kindes im Voraus geltend.

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat bestätigte, dass dem beklagten Arzt bei Einsetzten des Verhütungsmittel ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der in der konkreten Situation dazu führe, dass der Arzt für den entstandenen und entstehenden Unterhaltschaden der Eltern des Kindes hafte. Insofern knüpft der Senat an die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, in welcher die „fehlgeschlagene Familienplanung“ als Vermögensschaden gesehen wurde.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.11.2006- VI ZZ 48/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
arzthaftungsprozess.de

1 Kommentar

  1. m1711m
    17. November 2006 17:29

    Was für ein „Behandlungsfehler“ kann einem eigentlich beim Einlegen des Implanon-Stäbchens in den Arm passieren?
    Gibt es da in diesem Fall eine konkrete Aussage?
    Hat eigentlich irgendjemand hinterfragt, ob die Patientin nicht vielleicht das Stäbchen hat entfernen lassen und nach Eintreten der Schwangerschaft ihren Frauenarzt nur wegen des Geldes gelinkt hat? Eine abartige Frage??