Wer hat sie noch nicht bekommen? Unverlangte SMS mit verlockenden Versprechungen, Werbungen oder der Mitteilung eines heißen Flirts oder gar persönlich hinterlegter Nachrichten und Bilder. Bisher war es nur Verbraucherschutzverbänden möglich, Auskunft über die dahinterstehenden Betreiber zu erhalten. Um diese zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können, benötigt man schließlich diese Angaben. Der BGH (Urteil vom 19.07.2007 Az.: I ZRR 191/04) hat nun entschieden, dass auch Verbrauchern ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte auf seinem Handy unverlangt Werbe – SMS erhalten. Die störten ihn offensichtlich. Den Absender konnte er allerdings nicht ermitteln. Er konnte aber immerhin die Telefongesellschaft, T-Mobile, ermitteln. Diese verweigerte aber jede Auskunft über den Anschlussinhaber. Sie vertrat den Standpunkt, nur gegenüber Verbraucherschutzverbänden verpflichtet zu sein.

Amts- und Landgericht Bonn hatten dem Kläger Recht gegeben. Der BGH hat diese Rechtsprechung nun ausdrücklich bestätigt. Der BGH hat den Anspruch aus § 13 a Unterlassungsklagegesetz begründet. Diese Vorschrift war 2002 eingefügt worden. Zuvor sah das Gesetz einen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden, insbesondere Verbraucherschutzverbänden vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung auch dem Endverbraucher die Möglichkeit einräumen, gegen unverlangte Werbeanrufe und Werbe – SMS vorgehen zu können. Allerdings ist Satz 2 der Bestimmung, auf die sich T-Online auch berufen hatte schwer verständlich. Den der Anspruch könnte ins Leere laufen, weil er vermeindlich davon abhängig ist, dass kein Auskunftanspruch eines Verbandes besteht.

Der BGH hat diese Vorschrift nun sehr eng und fast gegen den Wortlaut ausgelegt. Er hat den Anspruch des Endverbrauchers für den Fall festgestellt, dass bisher der Auskunftsanspruch noch nicht durch einen Verband geltend gemacht worden ist. Hierfür war die Überlegung maßgeblich, dass es kaum Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dem Endverbraucher den Anspruch abzuerkennen, soweit gleichzeitig ein Anspruch eines Verbandes bestehe. Denn dieser bestehe grundsätzlich immer. Dies hätte zur Folge, dass der Verbraucher eigentlich nie einen Auskunftsanspruch hätte.

Diese Auslegung der Vorschrift durch den BGH ist zu begrüßen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber es am handwerklichen Geschick bei der Formulierung fehlen lassen. Der BGH hat aber die Intention des Gesetzgebers erkannt und entsprechend entschieden.

Es bietet sich für den Verbraucher aus Kostengründen aber weiterhin an, sich bei nervender Werbung an die örtlichen Verbraucherzentralen zu wenden. Dies hat auch den Vorteil, dass ein von dort erstrittenes Werbeverbot auch anderen Handybesitzern zugute kommt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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