Im Erbrecht sind verschiedene Auskunftsansprüche regelt. Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses und auch bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers. Auskunftspflichtig sind auch der Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB) und der Hausgenosse des Erblassers (§ 2028 BGB). Wer den Nachlass verwaltet, kann nach § 666 BGB nach Auftragsrecht auskunftspflichtig sein. Nach § 2057 BGB besteht ein Auskunftsanspruch unter Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen.

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