Im Erbrecht sind verschiedene Auskunftsansprüche regelt. Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses und auch bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers. Auskunftspflichtig sind auch der Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB) und der Hausgenosse des Erblassers (§ 2028 BGB). Wer den Nachlass verwaltet, kann nach § 666 BGB nach Auftragsrecht auskunftspflichtig sein. Nach § 2057 BGB besteht ein Auskunftsanspruch unter Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen.
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- 20. Juni 2019
- Erblasser, Nachlass, Pflichtteilsberechtigte, Zuwendungen
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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