Das entschied das Bundessozialgericht am 07.02.2007 und wich damit von der Entscheidung der Vorinstanz, dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ab. Hintergrund dieser Entscheidung sind Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung gegen einen Radiologen, der zunächst in einer Einzelpraxis tätig war. Später hat er sich mit einem zweiten Radiologen zu einer Gemeinschaftpraxis zusammengeschlossen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den ihr zustehenden Regressanspruch gegenüber dem Radiologen aus der Einzelpraxis mit Honoraransprüchen der Gemeinschaftspraxis verrechnet. Dies ließen sich die beiden Radiologen aus der Gemeinschaftspraxis nicht gefallen und verklagten die Kassenärztliche Vereinigung auf Zahlung der einbehaltenen Beträge. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Die Richter der Vorinstanz vertraten die Auffassung, dass der Radiologe aus der Einzelpraxis seine Schulden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung auf die neu gegründete Gemeinschaftspraxis übertragen habe.

Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts aber anders. Eine Rechtsgrundlage für die Haftung der neu gegründeten Gemeinschaftpraxis für Altverbindlichkeiten der vorherigen Einzelpraxis ergebe sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag, der eine Übernahme der Altverbindlichkeiten ausdrücklich ausschließt, noch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Bundessozialgericht hat demnach die Kassenärztliche Vereinigung zur Erstattung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.