Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 16.11.2006 – Aktenzeichen L 4 KR 60/04 – und wies die Klage des Versicherungsnehmers gegen seine gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten einer Hautstraffungsoperation ab. Der Kläger hat durch Diät und intensiven Sport 70 kg abgenommen, was starke Hauterschlaffungen im Bereich von Brust, Bauch, Arme und Oberschenkel mit sich brachte.Die gesetzliche Krankenkasse lehnte außergerichtlich eine Übernahme der Kosten ab. Auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt führte aus, dass die Gewichtsabnahme weder eine behandlungsbedürftige Krankheit noch eine schwere körperliche Entstellung darstelle, so dass die gesetzliche Krankenkasse nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Hauterschlaffung über eine psychische Erkrankung klage, so führe auch dieser Einwand nicht zur Notwendigkeit der Operation, da gegen diese Erkrankung die Durchführung einer Psychotherapie angebracht erscheine.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.01.2007

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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