Das OLG Bremen (Aktenzeichen 4 UF 44/06) hat entschieden, dass ein gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichteter Elternteil sich nicht darauf berufen kann, dass er studiere und daher keinen Unterhalt zahlen könne.

Da gegenüber einem minderjährigen Kind eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht, muss der studierende Elternteil eine Nebentätigkeit ausüben, damit er den Mindestkindesunterhalt zahlen kann. In dem entschiedenen Fall verfügte der unterhaltspflichtige Elternteil sogar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, bevor er das Studium begann. Das Gericht urteilte, dass der Unterhalt Vorrang habe vor der beruflichen Entscheidungsfreiheit des Elternteils. Entweder müsse er das Studium unterbrechen und im Ausbildungsberuf eine Stelle annehmen oder bei Weiterführung des Studiums durch Zusatztätigkeiten den Unterhalt sicherstellen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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