auch wenn die klagende Mitbewerberin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schwanger war. Das Landersarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 19.10.2006 Aktenzeichen 2 Sa 1776/06) wies die Klage einer weiblichen Führungskraft ab, die auf Schadensersatz wegen verbotener Diskriminierung wegen des Geschlechts geklagt hatte. Anders als der ersten Instanz genügte die Schwangerschaft der Bewerberin der zweiten Instanz nicht als Indiz dafür, dass die Konkurrentin wegen ihres Geschechts unterlegen war. Das alleine reicht sicher nicht aus. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nährt allerdings die Tatsache, dass das Gericht auch den unstrittigen Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen hat. Das Gericht war der Meinung, dass diese Erklärung nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war. Auch die Nichtzulassung der Revision zeugt nicht unbedingt von Fingerspitzengefühl, selbst wenn es so oder so wohl auf Tatsachenfragen ankam. Die Bewertung kann aber in der Revisionsinstanz durchaus anders vorgenommen werden, was nicht jeder verträgt, der den blauen Himmel gerne über sich sieht.
Die Klage hatte nichts mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu tun, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.