Miteinander spielende und sich dabei verletzende Kinder haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. So hat kürzlich das Landgericht Coburg (Az.: 33 S 54/07) in einem Berufungsverfahren entschieden und die Klage eines Zehnjährigen gegen seine gleichaltrigen Spielkameraden abgewiesen.

Dies berichtet ad-hoc-news.de soeben. Das Gericht stellte den Grundsatz, „wer spielt, geht gewisse Risiken ein“, auf. Die Kinder hatten in einem dunklen Keller Verstecken gespielt. Einer der Jungs rief laut „buh, buh, buh“ und lief durch den Keller. Er wollte die anderen erschrecken und zur Preisgabe ihrer Verstecke verleiten. Er hatte damit Erfolg: Die anderen Jungs kamen aus ihren Verstecken hervor. Im Durcheinander stolperte der spätere Kläger und brach sich einen Zahn ab. Die Eltern klagten für ihn auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von € 700,00. Sie begründeten die Klage mit der Behauptung, die „buh-Rufe“ wären regelwidrig und dem Versteckspiel nicht immament.

No Chance: Das Gericht stellte fest, dass bei Laufspielen immer die Gefahr bestehe, dass Teilnehmer stürzen und sich verletzen; ob regelwidrig oder regelmäßig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hoffentlich wird dieses Urteil nicht Rechtfertigung von Stubenhockern mißbraucht, die lieber rumhängen, fernsehen oder chatten, statt sich mit Gleichaltrigen die Zeit mit Spiel, Spaß und Sport zu vertreiben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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