Wer beim Rückwärtsfahren auf dem Gelände einer Tankstelle einen Schaden verursacht, kann auf Milde bei der Höhe des Bußgelds setzen. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG Dresden (Az.: Ss (Owi) 650/06) hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist.

Das Gericht sieht in einem derartigem Fall lediglich einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Denn beim Fahren auf einem Tankstellengelände gälten nicht dieselben Regeln wie im fließenden Verkehr; Fahrer müssten dort lediglich die „allgemeine Sorgfalt“, nicht aber die „erhöhte Sorgfalt“ walten lassen.

In entschiedenen Fall setzte ein Autofahrer an einer Zapfsäule zurück und kollidierte aus Unachtsamkeit mit einem hinter ihm stehenden Lastwagen. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs. 5 StVO) zu einer Geldbuße von 60 Euro. Der Mann wehrt sich; mit Erfolg. Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Er machte geltend, es liege nur ein einfacher Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) vor. Dieser rechtfertigt den Angaben nach eine Geldstrafe von lediglich 35 Euro. Den Richtern zufolge seien Tankstellen allenfalls mit Parkhäusern oder Tiefgaragen vergleichbar, nicht aber mit dem fließenden Verkehr.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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