Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2007; Az.: I-1 U 204/06) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Totalschäden die Ersatzsumme ab dem Unfalltag zu verzinsen ist, soweit die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof bereits 1987 bestätigt, dass auch bei der Haftung im Straßenverkehr eine Verzinsung ab dem Unfalltag gemäß § 849 BGB in Betracht kommt. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter kommt dies aber nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Anspruch setzt vielmehr einen wirtschaftlichen Totalschaden voraus. Zu verzinsen ist jedoch nur die Ersatzsumme, nicht etwa weitere Schadenpositionen, wie etwa Sachverständigen- oder Abschleppkosten. Bei Mietwagen, Weiterbenutzung oder Nutzungsausfallentschädigung entfällt die Ersatzpflicht indes ebenfalls.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.