Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 08.06.2007 (1 Ws 260/06) auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 07.11.2007 die Anklage gegen den Vorstandsvorsitzenden der Energiekonzerns Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) Utz Claassen In der Affäre um verschenkte Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006 vollumfänglich zugelassen.

Der Angeklagte hatte im Dezember 2005 als Vorstandsvorsitzender der EnBW Weihnachtskarten mit handschriftlichen persönlichen Grüßen unter anderem an einen Staatssekretär der Bundesregierung, den Regierungschef und fünf Minister der Landesregierung von Baden-Württemberg übersandt. Diesen war je ein Gutschein über Karten für ein Spiel der Fußballweltmeisterschaft 2006 beigefügt.

Die Staatsanwaltschaft geht von einem Wert eines Logenplatzes für den Spielort Stuttgart in Höhe von € 2.111,00 und € 2.600,00 für Berlin aus und wirft dem Angeklagten Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) in sieben Fällen vor.

Das LG Karlsruhe hatte die Anklage lediglich hinsichtlich des Staatssekretär der Bundesregierung zugelassen und im Übrigen abgelehnt, da ein strafrechtlich relevanter Bezug zur Dienstausübung nicht bestanden habe, sondern die Mitglieder der Landesregierung aufgrund ihrer Repräsentationsfunktion im Rahmen des Sponsoringkonzepts der EnBW für die WM 2006 erfolgt sei.

Da es sich jedoch um ein „einheitliches, zeitlich und örtlich ineinander übergehendes Tatgeschehen“ des an einem Nachmittag stattfindenden Geschehens handele, sei das Verhalten lediglich einheitlich zu bewerten (es handele sich nicht um prozessual selbständige Taten), so dass die erfolgte Trennung unzulässig sei. Und da die Strafkammer die Anklage bezüglich der Vorteilsgewährung an den Staatssekretär der Bundesregierung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet habe, müsse sie somit nunmehr auch das gesamte Geschehen in den Prozessstoff einbeziehen. Das Landgericht habe somit eine nicht bindende vorläufige Würdigung der Vorwürfe vorgenommen, welche jedoch weiterhin Geltung hätten.

Für die Entscheidung seien jedoch allein prozessuale Gründe maßgeblich gewesen – ob der Angeklagte der Vorteilsgewährung verdächtig sei, darauf wies das OLG hin, habe es nicht geprüft.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.