Das führte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.11.2006 – Aktenzeichen VI ZR 206/05 – aus und beschäftigte sich im Einzelnen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der operierende Chefarzt darauf verlassen darf, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Rahmen des Arzthaftungsprozesses verlangt die klagende Patienten von dem Chefarzt eines chirurgischen Krankenhauses Schmerzensgeld.Dabei trug die Klägerin vor, dass sie vor dem Eingriff am Zwölffingerdarm nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurde. Sie erlitt nach der Operation eine Bauchpeicheldrüsenentzündung. Wäre sie über dieses mit der Operation verbundene Risiko aufgeklärt worden, hätte sie den Eingriff nicht durchführen lassen.

Das Aufklärungsgespräch hat nicht der Chefarzt, sondern der Stationsarzt durchgeführt. Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes nicht dem Chefarzt zurechenbar sei. Da sich die Klage aber gegen den Chefarzt richtet, komme eine Haftung nicht in Betracht.

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat sah dies anders. Aufgrund der besonderen Stellung des Chefarztes, der für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung im Krankenhaus verantwortlich ist, gelten für diesen besondere Kontrollpflichten. Er hätte vorliegend darlegen müssen, wie er für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufklärung Sorge leistet. Insbesondere müsse er im Falle der Übertragung der Aufklärung auf einen Stationsarzt kontrollieren, dass seine Anweisungen befolgt werden.

Da solche Feststellungen im bisherigen Verfahren nicht getroffen wurden, verwies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.11.2006 – VI ZR 206/05 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
arzthaftungsprozess.de

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