Das Amtsgericht Duisburg erkannte mit seinem Urteil vom 09.12.2005 – Aktenzeichen 33 C 3534/05 – einen Anspruch auf Reisepreisminderung der klagenden Eheleute an, die sich durch Musiklärm von einer unmittelbar an ihrem Hotel befindlichen Open-Air-Disco, die bis in die Morgenstunde geöffnet war, gestört fühlten.

Zwar müsse der Reisende nächtliche Geräuschentfaltung, auch in Form von Musiklärm, bis Mitternacht hinnehmen, nach Mitternacht stelle der Musiklärm in der von den Klägern vorgetragenen Intensität einen erheblichen Reisemangel dar, der den Reisenden gem. § 651 d Abs. I BGB berechtige, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern.

Entscheidend sei dabei, dass der Katalogbeschreibung für das Hotel kein Hinweis zu entnehmen sei, dass die nächtliche Ruhe gegebenfalls durch die Jugenddiscothek gestört sein könnte. Insofern könne der Reisende damit rechnen, dass er in südlichen Urlaubsländern trotz der üblicherweise aufgrund der Hitze am Morgen und Abend stattfindenden Aktivitäteten, spätestens ab Mitternacht mit Nachtruhe rechnen könne.

Das entscheidende Gericht hielt daher einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises von 30 % für begründet.

Quelle: Urteil des Amtsgericht Duisburg vom 09.12.2005 – 33 C 3534/05

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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