So entschied dass Bundessozialgericht mit Urteilen vom 29.11.2006 – Aktenzeichen 12 RJ 2/05; B 12 RJ 4/05; B 12 R 5/06; B 12 R 8/06 –, dass die Übertragung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungssatzes auf den Rentner nicht verfassungswidrig sei. So hatten vier Rentner dagegen geklagt, dass der Gesetzgeber zum 01.04.2004 eine Gesetzesänderung dahingehend durchgeführt hat, dass die zweite Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrages nicht wie zuvor vom Rentenversicherungsträger gezahlt wird, sondern ab diesem Zeitpunkt der Rentner selbst den vollen Pflegesatz in Höhe von 1,7 % der Rente allein zu tragen hat.
Der Senat des Bundessozialgerichts hielt diese Änderung nicht für verfassungswirdrig. Durch diese Regelung seien die Rentenkassen entlasten worden, was Ziel der Regelung gewesen sei. Schließlich sollte diese Maßnahme neben anderen Vorhaben das Rentenversicherungssytem stabilisieren. Diese Stabilisierung sollte eben ohne Erhöhung der Rentenbeiträge erfolgen, da eine solche einer Wiederbelebung des Arbeitsmarktes zu wider laufe. Diese Zielsetzung und deren Durchführung stelle ein legitimes Ziel dar, so dass der dadurch vorgenommene Eingriff gerechtfertigt sei und die Maßnahme insbesondere gegenüber dem einzelnen Rentner nicht unverhältnismäßig sei, da es sich bei der Standardrente um eine höhere Belastung von 9,99 € handele.

Quelle: Terminsbericht des Bundessozialgerichts vom 29.11.2006

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

1 Kommentar

  1. mptest
    30. November 2006 21:09

    Erster!