Mehrtägige Klassenfahrten sind im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nicht in der Regelleistung enthalten; sie werden daher gesondert gezahlt. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Aber Vorsicht: Wie zuvor im Sozialhilferecht gilt jedoch der Nachranggrundsatz. Daher können Leistungen nur erfolgen, soweit keine andere Hilfe möglich ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II) Dies mußte nun eine Mutter eines schulpflichtigen Kindes erfahren.

Die Mutter hatte die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt beim Leistungsträger geltend gemacht. Einen entsprechenden Antrag beim Förderverein der Schule hatte sie nicht gestellt. Das geht so nicht, urteilte das Sozialgericht Koblenz (Az.: S AS 323/07).

Nach Auffassung des Gerichts wäre es ihr durchaus zuzumuten gewesen, diesen Antrag zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts folgt dies auch dem Nachranggrundsatz. Dieser gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Anspruch muss realistisch und zumutbar sein. Beide Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an. Das Gericht sieht in der Ansprache des Fördervereins keinen Bettelzwang, weil die gerade die Gewährung entsprechender Hilfen Sinn und Zweck des Fördervereins sind. Der Umstand, dass ein einklagbarer Anspruch gegen den Verein nicht besteht, ist nach Auffassung des Gerichts nicht beachtlich. Zumindest hätte die Mutter einen Antrag stellen können.

Die Entscheidung bestätigt erneut die Auffassung, dass die Leistungen gemäß „Hartz IV“ eben nur eine elementare Absicherung darstellen. Wen es woanders etwas gibt, ist der Hilfeempfänger gehalten, sich zunächst dort zu bemühen. Ob dies im Ergebnis heißt, die Regelleistungen können gekürzt werden, wenn beispielsweise in zumutbarer Entfernung Lebensmittel verschenkt werden, wer weiß ?

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: gegen-hartz.de

1 Kommentar

  1. Kai
    23. Juli 2007 16:11

    Das Urteil ist richtig. Hart 4 soll nur Leistungen abdecken, die nicht auf jede andere Art auch nur irgendwie sonst und anders erbracht werden können. Wenn der Förderverein der Schule für solche Fälle extra Gelder bereitstellt, so sind diese vorrangig auszuschöpfen, bevor der Staat eintreten sollte.

    Das Urteil leistet auch einen wichtigen Beitrag dazu, die Hart 4 -Empfänger zu motivieren, nicht immer gleich nach dem Staat zu schreiben. Die insb. für die Jobsuche nötige Eigeninitiative kann so nur gestärkt werden